Statuten

des Vereins Österreichische Numismatische Gesellschaft (ÖNG)

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Numismatische Gesellschaft“ (ÖNG).
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich.
(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung sowie des Sammelns numismatischer und geldgeschichtlicher Objekte unter Einbeziehung der Medaillen und weiterer verwandter Objekte. Dabei ist der Verein unabhängig von anderen in diesen Bereichen tätigen Institutionen oder Unternehmen.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a)Herausgabe der periodisch erscheinenden Publikationen „Numismatische Zeitschrift“und „Mitteilungen der Österreichischen Numismatischen Gesellschaft“;
b)Herausgabe anderer numismatischer Publikationen;
c)Veranstaltung regelmäßiger Mitgliedertreffen sowie von Vorträgen, Kongressen,Ausstellungen oder Exkursionen, die den Mitgliedern und weiteren Interessiertenoffenstehen; Teilnahme an vergleichbaren Aktivitäten anderer Veranstalter;
d)Verleihung von Auszeichnungen (§ 16);
e)Herausgabe von Medaillen oder Jetons;
f)Pflege und Ausbau der vereinseigenen numismatischen Fachbibliothek;
g)Pflege und Ausbau der vereinseigenen numismatischen Sammlungen;
h)Finanzielle Unterstützung externer numismatischer Aktivitäten (Publikationen,Veranstaltungen, Reisestipendien für Studierende, etc.).
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)Mitgliedsbeiträge;
b)Erlöse aus dem Verkauf von ÖNG-Publikationen;
c)Inserate in den ÖNG-Publikationen;
d)Erlöse aus dem Verkauf von ÖNG-Medaillen und -Jetons;
e)Spenden finanzieller oder sonstiger Art.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht von einer österreichischen Staatsangehörigkeit oder einem Wohnsitz in Österreich abhängig. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein und seine Ziele ideell und materiell unterstützen.
(3) Fördernde Mitglieder sind solche natürlichen oder juristischen Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung mindestens des vierfachen Mitgliedsbeitrags eines ordentlichen Mitglieds unterstützen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch wissenschaftliche Leistungen oder ihr Engagement in der ÖNG in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit und haben kein passives Wahlrecht.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds im 1.–3. Quartal eines Jahres ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr fällig. Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds im 4. Quartal eines Jahres beginnt die Mitgliedschaft sofort, der erste Mitgliedsbeitrag ist erst für das darauffolgende Jahr fällig.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wird jedoch erst mit Jahresende wirksam. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge zwei Jahre im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort wirksam.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur natürlichen Personen mit ordentlicher oder fördernder Mitgliedschaft zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der aktuellen Fassung der Statuten zu verlangen, die auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht ist.
(3) Wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen, muss der Vorstand dem entsprechen. Diese hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies zu einem anderen Zeitpunkt unter Angabe von Gründen verlangen, hat der Vorstand allen Mitgliedern eine solche Information binnen zwei Monaten zu übermitteln.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, so sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung (§§ 9 und 10),
b) der Vorstand (§§ 11 bis 13),
c) die Rechnungsprüfer/innen (§ 14),
d) das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),
d) Einberufung durch eine/n oder die Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG, § 11 Abs. 4 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators / einer Kuratorin (§ 11 Abs. 4 letzter Satz dieser Statuten)
binnen drei Monaten stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mittels Post oder E-Mail einzuladen. Die Einladung zur Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch einen / die Rechnungsprüfer/innen oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator / eine Kuratorin.
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand mittels Post oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) In der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Statuten des Vereins oder zur Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident / die Vizepräsidentin. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichts der Vorstandsmitglieder;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen (§ 14 Abs. 2);
c) Entlastung des Vorstands;
d) Wahl des Funktionsvorstands, der Beisitzer/innen und der Rechnungsprüfer/innen für die Funktionsperiode von drei Jahren (§ 9 Abs. 8 erster Satz);
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und damit auch für fördernde Mitglieder (§ 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 7);
g) Festsetzung der Verkaufspreise für Publikationen, Medaillen und Jetons sowie der Preise für Inserate in den Publikationen des Vereins;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 5);
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins (§ 9 Abs. 8 zweiter Satz);
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Vorstand

(1) Der Funktionsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Präsident/in und Vizepräsident/in, Sekretär/in, Schriftführer/in und Kassier/in.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem an:
a) der Generaldirektor / die Generaldirektorin der Münze Österreich AG (ex officio),
b) der Redakteur / die Redakteurin der Numismatischen Zeitschrift,
c) der Redakteur / die Redakteurin der Mitteilungen der ÖNG,
d) der Bibliothekar / die Bibliothekarin der ÖNG,
e) die Beisitzer/innen, aus denen Stellvertreter/innen für Sekretär/in, Schriftführer/in und Kassier/in bestimmt werden können.
(3) Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten.
(4) Der Vorstand mit Ausnahme des Generaldirektors / der Generaldirektorin der Münze Österreich AG wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators / einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der / die umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

(5) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(6) Der Vorstand wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin, schriftlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand schriftlich einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident / die Vizepräsidentin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(10) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(11) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin wirksam.

§ 12. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen die Umsetzung der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sowie folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben, Führung einer Übersicht über das Geldvermögen des Vereins sowie einer unbewerteten Übersicht über das Sachvermögen des Vereins;
b) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f)Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern (§ 5Abs. 2 und 3);
g)Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident / die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.
(2) Der Sekretär / die Sekretärin unterstützt den Präsidenten / die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Darunter fallen insbesondere die Führung der Mitgliederliste, die Kontrolle der Beitragszahlung, die Aussendung von Einladungen und Protokollen sowie die Verwaltung von Abonnements der Numismatischen Zeitschrift und allfälliger weiterer Publikationen des Vereins (§ 3 Abs. 2 lit. a und b).
(3) Der Schriftführer / die Schriftführerin führt das Protokoll in den Sitzungen des Vorstands sowie in der Hauptversammlung.
(4) Der Kassier / die Kassierin ist verantwortlich für die Vereinsfinanzen, das Führen der Vereinskasse und der Vereinskonten, die Verwaltung des Geldvermögens des Vereins, die Erstellung des Kassenberichts und Jahresabschlusses sowie die Erstellung und Einreichung von Steuererklärungen und stellt sich der Kontrolle durch die Rechnungsprüfer/innen.
(5) Rechtsgeschäfte des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten / der Präsidentin (bei Verhinderung: des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin) und des Schriftführers / der Schriftführerin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(6) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich im Vieraugenprinzip von den in Abs. 5 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(7) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident / die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(8) Die Beisitzer/innen unterstützen den Funktionsvorstand.

§ 14. Rechnungsprüfer/innen

(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die jährliche Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand und der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 7 Abs. 5).
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

§ 15. Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (§ 8 VerG) und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum / zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Auszeichnungen des Vereins

Die Österreichische Numismatische Gesellschaft verleiht drei Auszeichnungen:
(1) „Eckhel-Medaille“
Die Eckhel-Medaille wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 26. März 1958 unter Bezugnahme auf den 220. Geburtstag von Joseph Hilarius Eckhel (1737–1798) am 13. Jänner 1957 gestiftet. Die Medaille wird an Personen verliehen, die sich um die numismatische Wissenschaft verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt auf Beschluss des Vorstands im Rahmen der Hauptversammlung oder durch postalische Zustellung und wird von einer Verleihungsurkunde begleitet.

(2) „Goldenes Gesellschaftsabzeichen“ Das Goldene Gesellschaftsabzeichen wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 14.Jänner 1970 anlässlich des 100-jährigen Bestehens der Gesellschaft gestiftet. Eswird für 25-jährige Mitgliedschaft verliehen. Das Abzeichen wird in der Hauptversammlung überreicht oder postalisch zugestellt und ist von einer Verleihungsurkunde begleitet.
(3) „Josef-Schreiner-Medaille“ Die Josef-Schreiner-Medaille wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 18. Jänner 1978, unter Bezugnahme auf den 75. Geburtstag von Ing. Josef Schreiner (1902–1977) am 29. Dezember 1977, gestiftet. Die Medaille wird an Personen verliehen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt auf Beschluss des Vorstands im Rahmen der Hauptversammlung oder durch postalische Zustellung und wird von einer Verleihungsurkunde begleitet.

§ 17. Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer numismatischen Organisation in Österreich zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.

§ 18. Übergangsbestimmung

Diese Statuten treten mit der Neuwahl des Vorstands im Rahmen der Hauptversammlung 2026 in Kraft.
Angenommen von der Hauptversammlung am 26.03.2025